…von Gegenständen zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels (Motorrad, Auto etc.)
Kauft eine im Drittland (z. B. Schweiz) wohnhafte Privatperson bei uns Zubehörteile und holt diese persönlich ab, handelt es ich in diesem Fall um keine steuerfreie Ausfuhrlieferung, sondern um einen voll umsatzsteuerpflichtigen Vorfall (Sonderregelung § 6 Abs. 3 UStG).
Wenn aber die im Drittland lebende Privatperson die Zubehörteile von uns einbauen lässt und mit dem Motorrad nach Hause fährt, handelt es sich um eine steuerfreie Ausfuhrlieferung.
Der Kunde muss in diesem Fall vorab die MwSt bei und bezahlen, holt sich beim Schweizer Zollamt den Einfuhrstempel der Schweiz ab und bekommt somit die MwSt von uns wieder zurückerstattet.
Wichtig! Der deutsche Ausfuhrstempel reicht nicht aus, es muss der Schweizer Einfuhrstempel eingereicht werden.
Kauft eine im Drittland wohnhafte Privatperson bei uns Zubehörteile und wir versenden die Ausrüstungsteile an die in der Schweiz wohnhafte Privatperson, handelt es sich in diesem Fall um eine steuerfreie Ausfuhrlieferung.